→ Saarland
Im Saarland gibt es seit 2023 die Existenzgründungsförderung für Junglandwirte und Junglandwirtinnen
Beratungen bietet die Landwirtschaftskammer Saarland
Aus der Förderrichtlinie:
4. Zuwendungsempfänger:
(...) Installieren sich mehrere Jungtandwirtinnen bzw. -wirte auf einem Betrieb, so können maximal zwei von
ihnen die Fördermaßnahme in Anspruch nehmen. Voraussetzung ist, dass sie das Unternehmen im
Rahmen eines gemeinsamen Betriebskonzepts gemeinschaftlich kontrolliere – und sich innerhalb von 5 Jahren niederlassen. Ist dies nicht der Fall, so kann für denselben Betrieb eine Junglandwirteförderung nach dieser Richtlinie erst wieder nach Ablauf von zehn Jahren gewährt werden. Die fünf- bzw. zehnjährige Frist beginnt mit dem Zeitpunkt der ersten Niederlassung (Zeitpunkt der frühesten Kontrollübernahme) durch einen der Junglandwirtinnen bzw. wirte."rere Junglandwirtinnen bzw. -wirte auf einem Betrieb, so können maximal zwei von ihnen die Fördermaßnahme in Anspruch nehmen.
Förderprogramm
| Bezeichnung | Existenzgründungsförderung für Junglandwirte |
| Budget (2023–2027) | 2,15 Mio. € |
| Mittelherkunft (Anteile) | ELER 43 %, Land Saarland 57 % |
| Fördersumme | max. 50.000 € |
| Max. Anzahl Fördernehmer:innen/ Betrieb | max. 2 Junglandwirt:innen |
| Was wird gefördert? | Gesamtbetriebskonzept, pauschal: Förderung von Lebenshaltung, Einkommen, Flächenzugang, Kapitalzugang, Beratung |
| Auszahlungsmodus | 1. Jahr und 2. Jahr: insgesamt 25.000 €, 3. Jahr und 4. Jahr: insgesamt 15.000 €, 5. Jahr 10.000 € |
| Laufzeit | 5 Jahre |
| Spätester Zeitpunkt der Antragstellung | 36 Monate nach Gründung |
| Antragsfristen | jährlich bis 30.06. |
Persönliche Voraussetzungen
| Alter | < 41 Jahre |
| Qualifikation | Ausbildung in anerkanntem Agrarberuf + Techniker/ Meister/ Studium. Bei Abschluss Ausbildung ist Besuch von mind. 1 Jahr Fachschule Bedingung (Wirtschafter). Liegt keine Qualifikation vor, muss diese innerhalb von 36 Monaten nach Bewilligung nachgeholt werden. |
| Erstmalige Niederlassung |
Betriebliche Voraussetzungen
| Rechtsform | Einzelunternehmen, juristische Personen, Personengesellschaften (Aktiengesellschaften sind ausgeschlossen) Alleinige Entscheidungsbefugnis muss sichergestellt sein (i.d.R. mind. 51 % Anteile) |
| Nebenerwerb zulässig? | nein |
| Tierbesatz | max. 2 GVE/ ha |
| Umsatzgrenze | mind.75.000 € (zum Zeitpunkt der Schlusszahlung) |
| Arbeitskräftebedarf | mind. 1.500 Akh/Jahr ab 3. Jahr |
Weitere Voraussetzungen
| Betriebskonzept | Geschäftsplan für 5 Jahre, Bewertung des Geschäftsplans durch Fachgremium (Landwirtschaftsministerium und Landwirtschaftskammer) |